Berufskraftfahrer

Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrerwesen im Umbruch

Im Berufskraftfahrerwesen tritt durch das im Jahr 2006 in Kraft gesetzte Berufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) und die darauf beruhende Berufskraftfahrer- Qualifikation- Verordnung (BKrFQV) ein bedeutender Wandel der Anforderungen ein.
Für Berufskraftfahrer reicht die Fahrerlaubnis als alleiniger Nachweis der Befähigung nicht mehr aus. Nach dem BKrFQG müssen sie zusätzlich die sog. Grundqualifikation erwerben und regelmäßig Weiterbildungskurse besuchen.

Grundqualifikation

Die Erfordernis der Grundqualifikation wird in zwei Stufen wirksam:

für Omnibusfahrer am 10.09.2008

für LKW-Fahrer am 10.09.2009

Der Erwerb der Grundqualifikation dient „der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung „besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten“. Die Grundqualifikation wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung. (7 Std. IHK Prüfung) (Dieser Zugang setzt den Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis voraus.)

Oder: Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte,mit abschließender 90 Minuten theoretischer Prüfung durch die IHK.Genannt – beschleunigte Grundqualifikation.

INFO (Dieser Zugang setzt den Besitz der Fahrerlaubnis nicht voraus.) Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 BKrFQG). Dieser Ausbildungsgang entspricht dem eines Ausbildungsberufs im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Wer braucht weder Grundqualifikation noch Weiterbildung?

Führerscheininhaber der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, die ihre Fahrerlaubnis nur für private Zwecke nutzen, unterliegen weder der Erfordernis der Grundqualifikation noch der Weiterbildungspflicht.

Darüber hinaus sind befreit:

Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ausreichet, Führer von Kraftfahrzeugen mit einer bbH1) von maximal 45 km/h,Führer von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, der Polizei, des Zolls, des zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste,Führer von Kraftfahrzeugen, die nach Reparatur, Wartung oder Umbau probegefahren werden (Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen),Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z.B. Maler, Gipser usw.)

bbH1) : bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die das Fahrzeug laut Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigungen oder allgemeiner
Betriebserlaubnis fahren darf.

Übergangsrecht

Vom Erwerb der Grundquailifikation – nicht aber von der Weiterbildungspflicht – ist freigestellt, wer eine vor dem 10.09.2008 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE besitzt (Personenverkehr, Omnibusfahrer) oder eine vor dem 10.09.2009 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, (Güterverkehr, LKW-Fahrer) besitzt.

Weiterbildungspflicht

Der Weiterbildungspflicht (alle fünf Jahre mindestens 35 Stunden zu je 60 Minuten) unterliegen alle Inhaber der genannten Fahrerlaubnisse, die Fahrzeuge des gewerblichen Kraftverkehrs führen. Die Weiterbildung dient der Vertiefung der in Anlage 1 zur BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche. Dabei ist besonders Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen. Die Weiterbildung kann in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens
sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann durch Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainingsdurchgeführt werden. Wie ist die Teilnahme an der Weiterbildung nachzuweisen? Die Weiterbildung ist durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse nachzuweisen (Ausstellung eines neuen Führerscheins erforderlich).Kann die Weiterbildung „geschoben“ werden? Zur Anpassung an den fälligen Verlängerungstermin der Fahrerlaubnis nach § 24 der Fahrerlaubnisverordnung (Gesundheitsprüfung) kann die Fünfjahresfrist der Weiterbildung ausnahmsweise „gestreckt“ werden. Im Rahmen des Übergangsrechts
ist das zur Vermeidung unnötiger Behördengänge zulässig für Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 (Bus) und vor 10.09.2009 (LKW) erworben haben und innerhalbDeutschlands verkehren. Zulässig sind Fristverlängerungen von bis zu höchstens 2 Jahren. Die Weiterbildung muss aber spätestens am 09.09.2015 (Bus) bzw. 09.09.2016 (LKW) abgeschlossen sein.

Frühzeitig mit den Weiterbildungen beginnen?

Es wird drauf hingewiesen, dass durch rechtzeitige Planung die Weiterbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen sein kann, wenn die Verlängerung der Fahrerlaubnis fällig ist. Das spart die Kosten eines neuen Führerscheins und einen Behördengang. Günstig ist das besonders für Fahrer, deren Fahrerlaubnis in den Zeiträumen 10.09.2008 bis 10.09.2010 (Bus) und 10.09.2009 bis 10.09.2011 (LKW) verlängert werden muss. Zum Zweiten ist später mit starkem Andrang zu den Lehrgängen zu rechnen. Es ist zu bedenken, dass ab 2008/2009 jährlichWeiterbildungen und Grundqualifikationen anfallen.

Abschließende Hinweise

Hinweise auf die Vorschriften über das Mindestalter für Fahrer im gewerblichen Straßenverkehr nach § 2 BKrFQG. Diese lauten im Einzelnen:

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eineFahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder das
21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt, sofern Personen im Linienverkehr nach dem §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18.  Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation
nach § 4 Abs. 2 mitführt.

(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer/in die dort genannten Vorraussetzungen nicht erfüllt.

(4) Hat ein Fahrer/in eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altergrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweisder Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.

(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.

(7) Die terminliche Planung von Weiterbildungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer sollte wegen der notwendigen Freistellung der Fahrer weit im Voraus erfolgen.

Kontakt

Fahrschule
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